Am 1. April 2025 tritt die teilrevidierte Bauverordnung (BauV) in Kraft. Die Revision ist energiepolitisch motiviert. Im Vordergrund steht der Wegfall der Baubewilligungspflicht bzw. die Einführung des Meldeverfahrens für Luft/Wasser-Wärmepumpen innerhalb der Bauzonen.
Luft/Wasser-Wärmepumpen dürfen neu nach Durchführung eines Melde-verfahrens realisiert werden, wenn ein Lärmschutznachweis vorliegt, die Realisierung an einem anderen Standort lärmrechtlich nur unwesentliche Vorteile brächte und keine Abstandsunterschreitung vorliegt, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist (§ 49b BauV).
Die neue Erleichterung gilt in allen Bauzonen, mit Ausnahme von Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild sowie Parzellen mit Gebäuden unter Substanzschutz.
Im Meldeverfahren gilt es demnach folgende Punkte zu prüfen:
- Liegt das Baugrundstück innerhalb der Bauzone?
- Besteht ein Schutzstatus?
- Hält die Anlage den Grenzabstand ein?
- Liegt ein Lärmschutznachweis vor?
- Wurde das Vorsorgeprinzip berücksichtigt?
Die Meldung des Vorhabens erfolgt über die kantonale Plattform. Gebühren sind im Meldeverfahren keine vorgesehen.
In diesem Zusammenhang wurde das Baugesetz (BauG) mit dem neuen § 61a BauG ergänzt. Dieser bestimmt, dass Bauten und Anlagen, die dem Gemeinderat zu melden sind, ausgeführt werden dürfen, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.
Als Einwand könnte bspw. vorgebracht werden, dass das Vorhaben baugesetzliche Bestimmungen verletzt, dass die eingereichten Unterlagen ungenügend sind und keine abschliessende Beurteilung zulassen oder dass das Vorhaben der ordentlichen Bewilligungspflicht untersteht und dafür ein Baugesuch einzureichen ist.
Der Wegfall der Baubewilligungspflicht, welcher auch für aussen aufgestellte Anlagen gilt, widerspricht der (bisherigen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Aufgrund ihres Betriebslärms (Lärmimmissionen) besteht ein Interesse der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle solcher Anlagen. Aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen brauchen daher gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG eine Baubewilligung (BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, E. 3.3, vgl. auch den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012, in AGVE 2012 S. 344). Auch die Einhaltung des Vorsorgeprinzips gemäss Art.11 Abs. 2 USG muss im Baubewilligungsverfahren geprüft werden können (vgl. BGer 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Es wird daher früher oder später Aufgabe der Gerichte sein zu klären, ob der neue § 49b BauV mit Art. 22 RPG in Übereinstimmung gebracht werden kann.
Eine weitere energiepolitisch motivierte Änderung der BauV betrifft § 32 Abs. 3bis,wonach bestehende technische Räume für die Heizung bei späterem Wegfall des Bedarfs für einen solchen Raum auch dann genutzt werden dürfen, wenn die Ausnützungsziffer dadurch überschritten wird. Diese Privilegierung erlaubt somit die Umnutzung von bisher nicht anrechenbaren Heizungsräumen zu anrechenbaren Flächen, ohne dass dadurch die Ausnützungsziffer überschritten wird. So soll verhindert werden, dass bestehendes Bauvolumen brachliegen muss und nicht zu Hauptnutzzwecken verwendet werden darf.
Am 1. Januar 2025 trat die Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Anerkennung von Privatgutachten als zulässige Beweismittel. Bisher galten solche Gutachten lediglich als Parteibehauptungen ohne eigene Beweiskraft. Künftig werden sie als Urkunden behandelt und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Hintergrund der Änderung
Die seit 2011 schweizweit geltende ZPO wurde in den vergangenen Jahren kritisch analysiert, und es zeigte sich Optimierungsbedarf. Besonders im Bereich der Beweisführung bestand Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von privat und oft nur seitens einer Partei in Auftrag gegebenen Gutachten.
Privatgutachten werden regelmässig vorprozessual und einseitig von einem Baubeteiligten in Auftrag gegeben. Sie sollen einen potentiellen Mangel an einem Bauwerk untersuchen, festhalten und damit sichern. Gerade im Bauwesen spielen solche Gutachten in der Praxis bei schwerwiegenden Mängeln mit hohen Kostenfolgen eine wesentliche Rolle, da durch ein rechtzeitiges Festhalten der Mängel ein Bauverzug verhindert werden kann und sich durch ein Gutachten auch die Chancen und Risiken im späteren Prozess besser abschätzen lassen. Bislang genügten Privatgutachten jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen an Beweismittel, zumal der Privatgutachter weder zur Wahrheit noch zur Unbefangenheit verpflichtet ist. Die neue Regelung schliesst diese Lücke und bringt Klarheit für künftige Zivilprozesse.
Was ändert sich konkret?
Gemäss Art. 177 nZPO erhalten Privatgutachten erstmals die Qualifikation als Urkunden und werden daher nicht bereits deshalb bezweifelt, weil sie nur von einer der beiden Parteien vorgebracht wurden. Damit stellen sie ein zulässiges Beweismittel dar und unterliegen sie der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO). Dies bedeutet, dass Gerichte solche Gutachten nicht mehr als blosse Parteibehauptungen abtun können, sondern sie im Rahmen der Gesamtbeweisführung angemessen zu berücksichtigen haben. Ein Gericht kann jedoch weiterhin ein Gerichtsgutachten anordnen, wenn es Zweifel an der Objektivität oder Qualität des Privatgutachtens gibt. Im Gegensatz zu Privatgutachten verfügen Gerichtsgutachten über volle Beweiskraft, zumal der Gutachter von Gesetzes wegen unbefangen sowie unparteiisch sein muss (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und sogar unter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet ist (Art. 184 Abs. 2 ZPO).
Auswirkungen in der Praxis
Die Auswirkungen dieser Anpassung werden sich in der Praxis erst noch zeigen müssen, können aber gerade in Bauprozessen bedeutend sein. Bisher mussten Parteien zur Erhärtung ihrer Ansprüche oft ein zeit- und kostenintensives Gerichtsgutachten beantragen. Durch die Anerkennung von Privatgutachten als Urkunden könnte sich das Vorgehen in Bauprozessen verändern, indem bereits vorprozessual eingeholte Expertisen eine stärkere Rolle spielen. Gerichte werden jedoch nach wie vor die Möglichkeit haben, im Zweifelsfalle an einem Privatgutachten (z.B. aufgrund fehlender Fachkenntnisse des Gutachters) ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Wie regelmässig vom Gericht trotzdem solche Zweitgutachten in Auftrag gegeben werden, bleibt abzuwarten.
Was ändert sich sonst noch?
Ein Ausschnitt einiger weiterer relevanter Änderungen:
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt das unbedingte Replikrecht schon lange. Neu wurde diese auch gesetzlich verankert. Das Gericht hat demnach eine Pflicht zur Ansetzung einer Frist von mindestens 10 Tagen für eine Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei. Nach unbenutztem Fristablauf wird der Verzicht auf Stellungnahme angenommen.
Das Gericht und die Schlichtungsbehörden können neu nur noch höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (und nicht mehr die ganzen Kosten) als Vorschuss verlangen. Dies bedeutete eine Erleichterung der Prozessvoraussetzungen für die klagende Partei.
Neu ist das Schlichtungsverfahren fakultativ, wenn eine einzige kantonale Instanz, z.B. das Handelsgericht, zuständig ist. Folglich kann – es besteht ein Wahlrecht – fortan auch bei handelsrechtlichen Streitigkeiten ein Schlich-tungsverfahren durchgeführt werden, was vorher nicht vorgesehen war.
Diese verfahrensmässige Erleichterung bringt insbesondere weitergehende Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber Parteien, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben und damit nicht in der Schweiz betrieben werden können. Wird eine Forderung durch einen gewährleistungspflichtigen Unternehmer nämlich nicht anerkannt und droht die Verjährung, kann die Verjährungsfrist durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen werden. Die Verjährungsfrist des Nachbesserungsanspruchs kann zudem nie mittels Betreibung, sondern nur mit Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen werden kann.
Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen grundsätzlich nur bei Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erteilt werden (Art. 22 USG). Das Parlament hat im September 2024 eine Revision von Art. 22 und 24 USG beschlossen, womit der Wohnungsbau in lärmbelasteten Gebieten erleichtert werden soll.
Vor einigen Jahren entdeckten findige Rechtsanwälte den Lärmschutz als Achillesferse zahlreicher Bauprojekte an lärmbelasteten Standorten. Dies nachdem das Bundesgericht 2016 der sogenannten Lüftungsfensterpraxis einen Riegel schob, d.h. festlegte, dass Bauprojekte die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht nur beim Lüftungsfenster, sondern an jedem Fenster eines lärmempfindlichen Raums einhalten müssen.
An lärmigen Orten war deshalb in der Regel eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 der Lärmschutzverordnung (LSV) notwendig. Das Bundesgericht und kantonale Verwaltungsgerichte haben eine strenge Praxis bei der Gewährung von Ausnahmebewilligungen eingeführt und in den vergangenen Jahren wiederholt Baubewilligungen für Gebäude an lärmigen Orten aufgehoben. Die Gerichte kamen häufig zum Schluss, dass es nicht gelungen sei, sämtliche denkbaren verhältnismässigen Massnahmen zur Lärmreduktion aufzuzeigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 LSV) und stellten hohe Anforderungen an die Interessenabwägung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV. Zur Verhinderung von missliebigen Bauprojekten geriet es geradezu in Mode, in Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen zur Erteilung von lärmrechtlichen Ausnahmebewillligung anzuzweifeln – nicht selten mit Erfolg. Zahlreiche Projekte an zentralen, lärmbelasteten Standorten waren durch Beschwerden blockiert.
Mit der im September 2024 vom Parlament beschlossenen Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) sollte das Bauen an lärmbelasteten Standorten vereinfacht werden. Im Rahmen der parlamentarischen Debatten wurden hierzu verschiedene Vorschläge eingebracht und diskutiert. Die Räte einigten sich schlussendlich auf einen Kompromiss zur Anpassung von Art. 22 USG, der zu einer massiven Lockerung der bisherigen Vorschriften führt.
Art. 22 USG regelt wie bisher die Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Ziel dieser Bestimmung ist es nach wie vor, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen zu schützen. Nach der neuen Fassung von Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für die Erstellung und wesentliche Änderung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen (unter dem Vorbehalt von Abs. 2) nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist. Die Bauherrschaft muss also weiterhin bauliche oder gestalterische lärmreduzierende Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte umsetzen, zumindest soweit dies verhältnismässig ist. Die Bauherrschaften müssen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Massnahmen geprüft haben und umsetzen werden, um die IGW einzuhalten.
Können die Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen nach Abs. 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nach der künftigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 USG nur erteilt werden, wenn:
a. bei jeder Wohneinheit:
1. zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird, und
– ein Kühlsystem vorhanden ist oder
– mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind,
2. mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, oder
3. mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, sowie ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind; und
b. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen und verhältnismässig verschärft wird.
Diese Formulierung von Abs. 2 ist nur schwer verständlich. Die beiden Varianten unterscheiden sich vor allem dadurch, dass in der einen Variante eine kontrollierte Wohnraumlüftung (nachfolgend Variante 1) installiert und in der anderen Variante keine kontrollierte Wohnraumlüftung (nachfolgend Variante 2) umgesetzt wird.
Variante 1: Bei Installation einer kontrollierten Wohnraumlüftung (Art. 22 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 USG) muss entwender zusätzlich ein «Kühlsystem» vorhanden sein oder es muss mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügen, bei dem die IGW eingehalten sind. Was unter einem «Kühlsystem» zu verstehen ist, wird hoffentlich in der LSV konkretisiert. Wenn kein «Kühlsystem» vorhanden ist, reicht also bei dieser Variante ein Fenster mit eingehaltenen IGW in der Wohnung.
Variante 2: Ohne kontrollierte Lüftung müssen die IGW in mindestens der Hälfte der lärmempfindlichen Räume an einem Fenster eingehalten werden. Alternativ muss mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügen, bei dem die IGW eingehalten sind, sowie ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung stehen, bei dem die IGW eingehalten sind. Der Bundesrat wird in der LSV zu klären haben, welche Anforderungen ein solcher Aussenraum erfüllen muss (Mindestgrösse, bauliche Ausgestaltung, Entfernung von der Wohnung, Bedeutung von «privat nutzbar» etc.).
Bei gegebenen Voraussetzungen wird gemäss der beschlossenen Fassung von Art. 22 USG keine Interessenabwägung aufgrund des Erfordernisses des überwiegenden Interesses mehr notwendig sein. Dies führt dazu, dass dem Lärmschutz in der Planung weniger Beachtung geschenkt werden wird und (im Rahmen von Abs. 2) keine Optimierung von Lärmschutzmassnahmen mehr erfolgen kann. Ob mit dieser Revision der eigentlichen Gesetzeszweck, der – wie erwähnt – darin besteht,die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen zu schützen, nach wie vor erreicht werden kann, ist fraglich, zumal Art. 22 Abs. 3 USG noch weitergehende Lockerungen bei Fluglärm oder für einen «kleinen Anteil an Wohneinheiten bei grossen Wohnüberbauungen» erlaubt.
Die Referendumsfrist gegen diese Revision des USG ist am 15. Januar 2025 unbenutzt abgelaufen. Damit ist es nun am Bundesrat, die LSV entsprechend anzupassen. Die Revision des USG und der LSV wird bestensfalls im Frühling 2026 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen gilt das bisherige Recht und die dazu entwickelte Praxis. Bauprojekte können somit derzeit nicht von den geplanten Änderungen profitieren. Zudem bringt die Umsetzung inhaltlich und zeitlich grosse Unsicherheiten für Behörden, Planer und Bauherrschaften mit sich. Denn noch ist offen, wie der Bund die teils sehr offenen Formulierungen der revidierten USG-Artikel in der LSV präzisieren wird.
Neben der Anpassung von Art. 22 USG wurde in der Gesetzesrevision auch eine Anpassung von Art. 24 USG beschlossen. Bei der Ausweisung von Bauzonen und der Erweiterung des Wohnraums in lärmbelasteten Gebieten durch Umnutzung oder Verdichtung wird es im Rahmen der Nutzungsplanung möglich sein, von den Belastungsgrenzwerten abzuweichen, sofern ein überwiegendes Interesse an der Siedlungsentwicklung nach innen besteht, ein öffentlicher Freiraum zur Erholung in der Nähe besteht und Massnahmen zur Gewährleistung einer lärmangemessenen Wohnqualität festgelegt und in die Planung integriert werden.
Diese wiederum sehr offen gehaltenen Voraussetzungen von Art. 24 USG werden dazu führen, dass bestehende lärmbelastete Gebiete verdichtet werden können, sofern Massnahmen ergriffen werden, um eine gute Lebensqualität, insbesondere im Hinblick auf den Lärmschutz, zu gewährleisten.
Gemeinden können das massgebende Terrain beispielsweise im Interesse des Ortsbildschutzes in Abweichung vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf – das gemäss IVHB grundsätzlich massgebende Terrain – festlegen. Dabei ist indes grösste Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn die Abweichung im Baubewilligungsverfahren Thema ist.
Das massgebende Terrain – nach der Übernahme der Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) in das kommunale Recht der «natürlich gewachsene Geländeverlauf» (Ziff. 1.1 Anh. 1 BauV) – darf als der zentralste Baubegriff bezeichnet werden. Es handelt sich um den unteren Messpunkt der Fassaden- und Gesamthöhe. Weiter ist es relevant für die Fragen, ob ein Unter- oder Vollgeschoss vorliegt oder ob von einer unterirdischen respektive Unterniveaubaute auszugehen ist.
Der natürlich gewachsene Geländeverlauf, d.h. der Verlauf des Geländes, der ohne menschliches Zutun (wie Abgrabungen und Aufschüttungen) entstanden ist (IVHB-Erläuterungen zu Ziff. 1.1 [Abs. 2]), wird in der Praxis häufig im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Die ursprüngliche Gestalt des Baugrundstücks muss mithilfe alter Baupläne, historischer Karten (Siegfriedkarten) oder gar geologischer Gutachten ermittelt werden. Der natürliche oder natürlichere Geländeverlauf der Umgebung darf erst dann herangezogen werden, wenn der natürlich gewachsene Geländeverlauf des Baugrundstücks isoliert nicht ermittelbar ist (Ziff. 1.1 Satz 2 Anh. 1 BauV). Dem Gemeinderat kommt in diesem Ermittlungsprozess eine aktive Rolle zu. Er steuert den Prozess (ausführlich VGer AG, WBE.2022.257, E. 3.3 [Abs. 3]; vgl. auch, EBVU.24.630, E. 6.4 [nicht oder noch nicht publiziert]).
Ein anderes als den natürlich gewachsenen Geländeverlauf als massgebendes Terrain zu bestimmen, kommt nur in engen Grenzen in Betracht. Der Konkordatstext verlangt für die abweichende Festlegung im Planungs- oder Baubewilligungsverfahren «planerische oder erschliessungstechnische Gründe» (Ziff. 1.1 Satz 3 Anh. 1 BauV). Als Beispiele werden der Hochwasserschutz oder ein die vernünftige Erschliessung verunmöglichendes Gefälle angeführt (IVHB-Erläuterungen zu Ziff. 1.1 [Abs. 7]). Auch die bessere Einordnung ins Ortsbild wird als ein planerischer Grund im Sinne von Ziff. 1.1 Satz 3 Anh. 1 BauV gehandelt (IVHB-Erläuterungen zu Ziff. 1.1 [Abs. 7]).
Das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) verlangt nun in einem jüngeren Entscheid für die abweichende Terrainfestlegung, dass die örtlichen Terrainverhältnisse eine dem Ortsbildschutz Rechnung tragende Überbauung praktisch verunmöglichen. Das natürliche Terrain muss in der Vergangenheit derart stark verändert worden sein, dass die (Neu-)Bebauung nach Massgabe des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs zu einem primär aus ortsbildschützerischer Sicht offensichtlich unbefriedigenden Ergebnissen führt. Gründe, die sich stets anführen lassen, rechtfertigen eine vom natürlichen Gelände abweichende Festlegung des Terrains nicht (zum Ganzen EBVU 23.490, E. 4.3.1 [Abs. 4]). Die Bauherrschaft muss beispielsweise hinnehmen, dass der Ortsbildschutz und die Überbauung gemäss natürlich gewachsenem Geländeverlauf zu Ausnützungseinbussen führen (EBVU 23.490, E. 4.3.2 [Abs. 4]).
Bei der vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Festsetzung des massgebenden Terrains ist generell zu beachten, dass sich das Planungsverfahren, sei es eine allgemeine Nutzung- oder eine Sondernutzungsplanung, hierfür wesentlich besser eignet und gegenüber der abweichenden Festsetzung im Baubewilligungsverfahren den Vorzug verdient. Ob effektiv Umstände vorliegen, die eine abweichende Festsetzung rechtfertigen, muss in aller Regel bauparzellenübergreifend beurteilt werden. Das Baubewilligungsverfahren gewährleistet die dafür notwendige Gesamtschau nicht (EBVU 23.490, E. 4.3.1 [Abs. 3]). Abgesehen davon darf das Instrument der abweichenden Festlegung nicht dazu dienen, die restriktiven Ausnahmebewilligungsvoraussetzungen zu umgehen (IVHB-Erläuterungen zu Ziff. 1.1 [Abs. 7]; EBVU 23.490, E. 4.3.1 [Abs. 2]).
Pfisterer Fretz Munz AG
Frey-Herosé-Strasse 25
Postfach
CH-5001 Aarau 1
Tel. +41 62 550 01 55