Der Fall sorgte Ende Januar 2020 für grosses Aufsehen: Der Regierungsrat verpflichtete zwei Bauern dazu, ihre bewilligten Folientunnel zur Aprikosenzucht wieder abzureissen. Das Verfahren kam aufgrund einer mangelhaften Publikation des Baugesuchs ins Rollen. Wir zeigen Ihnen auf, welche Baugesuche im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen und welche Gefahren bei Missachtung der Publikationsvorschrift drohen.
Veröffentlichung von Baugesuchen
Baugesuche müssen im Kanton Aargau vor der Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde öffentlich aufgelegt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht werden. Die öffentliche Auflage dient einerseits der Transparenz für staatliches Handeln gegenüber der Bevölkerung, andererseits bietet sie den Einstieg in den individuellen Rechtschutz in Form von Einwendungen. Die vom jeweiligen Baugesuch in schutzwürdigen Interessen betroffenen Personen werden dadurch informiert, können während der öffentlichen Auflage das Baugesuch bei der Gemeinde einsehen und allenfalls Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben einreichen.
In bestimmten Fällen reicht die Veröffentlichung des Baugesuchs im kommunalen Publikationsorganen allerdings nicht aus. Es gibt Baugesuche, die im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bspw. BGE 139 II 271) betrifft dies jene Fälle, in denen eine «Bundesaufgabe» betroffen ist.
Definition Bundesaufgabe
Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe ist in erster Linie, dass das Baugesuch eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und damit bundesrechtlich geregelt ist. Nicht relevant ist, wer über das Baugesuch entscheidet. Der Bauentscheid kann somit eine Bundesaufgabe betreffen, auch wenn kantonale oder kommunale Behörden entscheiden. Die zu beurteilende Materie ist und bleibt eine Bundesaufgabe, unabhängig davon, welche Instanz über das Gesuch entscheidet. Das massgebende Kriterium für die Publikation im kantonalen Amtsblatt ist somit nicht, ob eine kantonale Zustimmung erforderlich ist oder nicht. Ist ein Baugesuch beispielsweise aufgrund der Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands auf eine kantonale Zustimmung angewiesen (§ 63 Abs. 1 lit. c BauG), so lässt sich daraus keine Pflicht zur Publikation im kantonalen Amtsblatt ableiten.
Eindeutig als Bundesaufgabe gelten Baugesuche, welche auf Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG) angewiesen sind. Es handelt sich um den häufigsten und damit praxisrelevantesten Fall für Baugesuche, die im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Die Publikation wird regelmässig mit dem Hinweis «Ausserhalb der Bauzone» oder «Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG» ergänzt.
Weitere Bundesaufgaben, die eine Publikation im kantonalen Amtsblatt auslösen, sind:
Inhalt der Gesuchspublikation
Wie bereits erläutert, dient die Publikation der Transparenz und der damit verbundenen Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Die Veröffentlichung muss so lauten, dass Organisationen und Privatpersonen ein Bild von der Art und Tragweite des jeweiligen Vorhabens machen können. Es müssen mindestens Art, Zweck und Umfang des Projekts, dessen genauer Ort und die raumplanerische Einordnung genannt werden. Mit anderen Worten muss sich aus dem Publikationstext eindeutig ergeben, weshalb die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgt und inwiefern legitimierte Personen vom Bauvorhaben betroffen sein könnten. Publikationen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind mangelhaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2016 vom 4. Januar 2017).
Bewilligung von Folientunneln
Dass sich Behörden dieser Verantwortung nicht immer bewusst sind, zeigt sich am aktuellen Sachverhalt der Folientunnel am Hallwilersee. Der Gemeinderat erteilte mit kantonaler Zustimmung die Baubewilligung zur Errichtung von Folientunneln zum Schutz von Aprikosenbäumen. Da es sich um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und im Bereich eines Hallwilersee-Schutzgebiets handelte, bedurfte es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Diese Ausnahmebewilligung stellt eine Bundesaufgabe dar, weshalb das Baugesuch hätte im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Diese Publikation unterblieb jedoch. Die in (vermeintliche) Rechtskraft erwachsene Baubewilligung verfügte aufgrund der nicht erfolgten Publikation über einen Mangel. Die Bewilligung war somit anfechtbar, auch wenn die Beschwerdefrist längst abgelaufen war. Verschiedene Umweltorganisationen erkannten den Behördenfehler und legten nachträglich Beschwerde beim Regierungsrat ein. Dieser musste sich mit der Beschwerde befassen. Er hob die Baubewilligung für die bereits erstellten Folientunnel auf, weil die Plastikbauten in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform seien und ordnete den Rückbau an (Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000042 vom 15. Januar 2020).
Fazit
Die mangelhafte Publikation von Baugesuchen kann weitreichende Folgen haben. Der Bauherr muss auch nach Bewilligung und Realisierung des Bauvorhabens damit rechnen, dass beschwerdeberechtigte Personen Rechtsmittel einlegen können. Sogar eine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung samt Anordnung des Rückbaus ist möglich, wie das aktuelle Beispiel der Folientunnel zeigt. Dieses Damoklesschwert gilt es zu verhindern. Auch wenn es primär Aufgabe der Baubewilligungsbehörden ist, für eine korrekte Publikation zu sorgen, so sind Bauherren gut beraten, wenn sie – aus eigenem Interesse – in den aufgeführten Fällen auf einer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt bestehen.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das revidierte Verjährungsrecht. Die Verjährungsfristen der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung sind neu geregelt worden. Zudem beinhaltet die Revision neue Bestimmungen zur Verjährungshemmung inklusive Verjährungsunterbrechung und Verjährungsverzicht.
Einleitung
Die Baubranche war ein zentrales Diskussionsthema bei der Revision des Verjährungsrechts. Man wollte den Asbestopfern sowie dem Ereignis im solothurnischen Gretzenbach vom 27. November 2004, als die Decke einer Tiefgarage einstürzte und Menschenleben forderte, Rechnung tragen. In Gretzenbach waren die Fehler beim Errichten der Garage zum Unglückszeitpunkt längst verjährt. Die Verjährungsfristen für Spätschäden sollten daher verlängert werden. Im Ergebnis verzichtete das Parlament zwar auf eine Revision der besonderen Verjährungsfristen der kauf- und werkvertraglichen Gewährleistung. Trotzdem ist die Revision sehr innovativ und praxisrelevant, da die Verjährungsfristen für allgemeine Haftpflichtansprüche verlängert wurden. Schliesslich finden die allgemeinen vertraglichen und ausservertraglichen Haftungsansprüche auch auf die Haftungsforderungen der Auftrags-, Kauf- und Werkverträge Anwendung.
Längere Haftung bei Personenschäden
Die Verjährungsfristen der Art. 60 und 128a OR gelten sowohl für deliktische, sowie für vertragliche Haftungen bei einer Tötung oder Verletzung eines Menschen. Die Bestimmung lautet wie folgt:
Art. 128a OR
«Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»
Für die Baubranche ist diese Bestimmung zentral. Sie bedeutet, dass Planer und Unternehmer, die ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzen und dies zu einer Verletzung oder Tötung eines Menschen führt, nicht mehr nur bis zu zehn, sondern neu bis zu 20 Jahren haftbar gemacht werden können. Damit kann beispielsweise der daraus resultierende Schadenersatz bzw. der Genugtuungsanspruch innerhalb der neuen, verlängerten Verjährungsfrist von Art. 128a OR bis drei Jahre ab Kenntnis des Schadens (relative Verjährungsfrist) oder bis spätestens zwanzig Jahre nach dem Ereignis (absolute Verjährungsfrist) geltend gemacht werden.
Auch im ausservertraglichen Bereich wurde die relative Verjährungsfrist auf drei Jahre erhöht. Die Bestimmung lautet wie folgt:
Art. 60 Abs. 1 OR
«Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»
Handelte der Planer oder Unternehmer widerrechtlich, d.h. deliktisch, so kann der resultierende Schadenersatz bzw. der Genugtuungsanspruch gemäss Art. 41 OR i.V.m. Art. 60 OR während drei Jahren ab Kenntnis des Schadens (bisher: lediglich ein Jahr) und der ersatzpflichtigen Person oder bis spätestens zehn Jahren nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden.
Verjährung des Regresses
Erstmals wurde die Verjährung im Innenverhältnis der Solidarität geregelt. Art. 139 OR statuiert nun, dass ein Schuldner ab Befriedigung des Gläubigers und Kenntnis seiner Mitschuldner drei Jahre Zeit erhält um seine Regressansprüche gegenüber den Mitschuldner geltend zu machen. Das Bundesgericht ging bis anhin von einer einjährigen Verjährungsfrist aus. Bemerkenswert ist ebenso, dass keine gesetzliche absolute Verjährungsfrist miteinbezogen wurde. Hier wird es zumindest vorerst bei der bundesgerichtlichen Praxis von zehn Jahren bleiben.
Art. 139 OR
«Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.»
Verjährungshemmung
Die mit Abstand wichtigste Neuerung im Bereich der Verjährungshemmung hat in Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR stattgefunden. Neu kann die Verjährung während der Dauer von Vergleichsverhandlungen, eines Mediationsverfahrens oder anderen Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern schriftlich vereinbart, gehemmt werden. Dies ist ein Bruch zum bisherigen Recht, da die Verjährungshemmung bis anhin nicht der Privatautonomie zugänglich war. Die Formvorschrift der Schriftlichkeit ist von zentraler Bedeutung. Denn liegt keine gültige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vor, läuft die Verjährungsfrist auch während den Gesprächen oder Verhandlungen ungehemmt und ununterbrochen weiter. Diese Regelung birgt aber auch Risiken. Nach Auslegung des Wortlauts muss nicht nur eine schriftliche Vereinbarung bestehen, sondern es müssen vielmehr auch während dieser Vereinbarung tatsächlich Gespräche oder Verhandlungen geführt werden. Wie sich ein Abbruch der Gespräche auswirkt oder in welchem Intervall solche Verhandlungen geführt werden müssen, wird offengelassen. Allenfalls beginnt die Verjährung auch schon vor Ablauf der vereinbarten Verjährungshemmung wieder zu laufen, sofern die Gespräche vorzeitig abgebrochen wurden. Die Vereinbarung einer Verjährungshemmung empfiehlt sich deshalb nur dort, wo die Parteien tatsächlich und ernsthaft miteinander verhandeln. Die neue Gesetzesbestimmung lautet folgendermassen:
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR
«Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.»
Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Nennenswert im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist, dass diese nun gemäss Art. 141 Abs. 1bis OR der einfachen Schriftlichkeit untersteht. Im gleichen Absatz wird auch statuiert, dass ein solcher Verjährungseinredeverzicht nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein darf bzw. nur zulasten des Verwenders, also in der Regel der Unternehmung. In der Praxis wird also kaum eine nachteilige AGB-Klausel vom Verwender gegen sich selbst verfasst werden. Ein vorgängiger Verjährungseinredeverzicht wäre gegenüber dem Kunden ohnehin unzulässig gemäss Art. 141 Abs. 1 OR.
Art. 141 Abs. 1bis OR
«Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.»
Übergangsrecht
Grundsätzlich gilt das revidierte Verjährungsrecht ab Inkrafttreten am 1. Januar 2020, jedoch mit Vorbehalten. In Art. 49 des Schlusstitels (SchlT) ZGB werden einige übergangsrechtliche Spezialitäten geregelt. Bestimmt beispielsweise das neue Recht längere Fristen als das bisherige, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung unter bisherigem Recht nicht bereits eingetreten ist. Bestimmt das neue Recht kürzere Verjährungsfristen, so gilt das bisherige Recht mit den längeren Fristen weiter. Die veränderte Fristdauer ist jedoch nicht mit dem Beginn des Fristenlaufs zu verwechseln. Am fristauslösenden Ereignis hat sich mit dieser Revision nichts geändert.
Sind Angebote unklar, trifft die Vergabebehörde bei kleineren Unklarheiten eine Abklärungspflicht. Das gilt jedoch nicht bei einer unklaren Bezeichnung der anbietenden Unternehmung. Die Vergabebehörden sind gemäss Bundesgericht nicht verpflichtet zu untersuchen, welches Rechtssubjekt ein Angebot eingereicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2018 vom 30. Oktober 2019).
Der Kanton und die Gemeinden unterstehen für ihre «Einkäufe» dem Beschaffungsrecht, auch «Vergaberecht» genannt (§ 5 Abs. 1 lit. a und lit. b Submissionsdekret des Kantons Aargau, SubmD). Die Behörde als sogenannte «Vergabestelle» schreibt ihre Einkäufe aus, prüft die eingegangenen Angebote rechnerisch und fachlich und bringt sie auf eine vergleichbare Basis. Sind Angaben eines Angebots unklar, insbesondere bezüglich Bauabläufen und Prozessoptimierungen, können von den Anbietenden Erläuterungen, fachliche Präsentationen, Begehungen usw. verlangt werden, die schriftlich festzuhalten sind. Die Vergabestelle darf offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren (§ 17 Abs. 1 - 3 SubmD). Grössere (wesentliche) Unklarheiten dürfen jedoch nicht korrigiert werden. Derartige Angebote müssen entweder vom Verfahren ausgeschlossen werden oder sind mit den Fehlern zu beurteilen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre ein Ausschluss eines Angebots unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch, wenn die Abweichung von den Anforderungen geringfügig oder im Ergebnis unbedeutend ist. Die Vergabebehörde darf deshalb bis zum Zeitpunkt des Zuschlags zulassen, dass Detailnachweise insbesondere über technische Einzelheiten nachgereicht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3). Mit Blick auf die «Angaben zum Anbieter» hat das Bundesgericht indes präzisiert, dass ein Zuschlag nicht an eine andere Person erteilt werden darf als an jene, die in der Rubrik «Angaben zum Anbieter» angegeben wird. Dadurch werden keine formellen Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.66/2001 vom 2. Juli 2001 E. 2c). Es gilt allgemein der Grundsatz, dass ein Angebot hinreichend bestimmt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4). Das betrifft insbesondere auch die Bezeichnung der anbietenden Unternehmung selbst.
Im oben genannten Urteil vom 30. Oktober 2019 ging es um ein Angebot, welches eine Bauunternehmung «A__ AG» eingereicht hatte, wie das Bundesgericht den Namen anonymisierte. Nennen wir sie «Anbau AG». Am 24. Juli 2017 wurden Bauarbeiten ausgeschrieben. Am 9. Oktober 2017 erteilte die Vergabebehörde der «Anbau AG» den Zuschlag für die ausgeschriebenen Arbeiten. Dagegen erhob eine nicht berücksichtigte Unternehmung Beschwerde, nennen wir sie «Bau AG». Das kantonale Verwaltungsgericht St. Gallen kam in einem Zwischenentscheid zum Schluss, die Beschwerde erscheine bei summarischer Prüfung als ausreichend begründet. Denn die «Anbau AG» sei am 27. Juni 2012 in «Anbau Immobilien und Dienstleistungs AG» umbenannt und ihr Vermögen sei auf die «Anbau Handels AG», «Anbau Produktions AG» und «Anbau Engineering AG» übertragen worden. Unter den konkreten Umständen sei nicht nachvollziehbar, auf welches Unternehmen sich die in der Offerte gemachten "Angaben zum Anbieter" beziehen würden. Mit welcher Firma der Vertrag abgeschlossen werde, sei nicht klar.
Die Vergabebehörde nahm daraufhin den Zuschlag zurück (Widerruf) und erteilte diesen der «Anbau Handels AG». Die unterlegene «Bau AG» erhob erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie argumentierte, die Offerte sei ausdrücklich im Namen der nicht mehr existierenden «Anbau AG» eingereicht worden; die «Anbau Handels AG» habe gar nie ein Angebot eingereicht. Die Vergabebehörde widerrief daraufhin den Zuschlag erneut, schloss die «Anbau Handels AG» vom Verfahren aus und erteilte den Zuschlag der «Bau AG». Dagegen wehrte sich nun die «Anbau Handels AG», zuerst vor Verwaltungsgericht, danach vor Bundesgericht, beides ohne Erfolg.
Das Bundesgericht hielt fest, es liege in der Verantwortung der Anbieterin, eindeutig zu bezeichnen, von wem ein Angebot stamme und wem ein allfälliger Zuschlag zu erteilen sei. Aus dem Angebot müsse ersichtlich werden, wer künftige Vertragspartei der Vergabebehörde werden solle. Es sei nicht die Aufgabe der Vergabebehörde im Rahmen ihrer Angebotsbeurteilung zu prüfen, wem ein Angebot zuzuordnen sei. Sei dies nicht klar, liege weder ein offensichtlicher Schreibfehler noch eine unbedeutende Unklarheit vor. Die Kenntnis der künftigen Vertragspartei sei ein wesentlicher Vertragspunkt und müsse eindeutig aus dem Angebot hervorgehen. Die Vergabebehörde sei daher nicht verpflichtet zu untersuchen, welches Rechtssubjekt ein Angebot eingereicht haben könnte. Das Bundesgericht bestätigte daher den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
Der Entscheid überzeugt. Eine Nachfragepflicht darf nur bei kleineren Unklarheiten greifen. Hat jemand ein Angebot eingereicht, das in Bezug auf den Vertragspartner unklar ist, wird das Feld der korrigierbaren offensichtlichen Schreib- und Rechnungsfehler verlassen. Umso mehr muss dies bei Personenangaben gelten. Es liegt in der Verantwortung der Anbietenden, klare Angebote einzureichen.
Wir freuen uns, dass unser ehemaliger Rechtspraktikant, Herr Valentin Wespi, wieder zurück ist. Er hatte uns in seinem Studium bereits als Rechtspraktikant unterstützt. Im Januar 2019 wechselte er dann an das Bezirksgericht Kulm, wo er eine Praktikumsstelle antreten konnte. Dieses «Lehrjahr» ist abgeschlossen. Ab Sommer kann Herr Wespi eine Stellvertretung am Gericht übernehmen. In der Zwischenzeit haben wir ihn gerne wieder bei uns eingestellt.
Pfisterer Fretz Munz AG
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