Unsere Kanzlei wächst weiter. Wir freuen uns sehr, Michael Pletscher bei Pfisterer Fretz Munz Rechtsanwälte begrüssen zu dürfen. Michael Pletscher ist seit Mitte September 2021 Teil unseres Teams. Er widmet sich insbesondere Ihren Anliegen in Sachen Planen, Bauen und Umweltschutz. Das rechtliche Knowhow hat er sich namentlich im Rahmen seiner Anstellung als wissentschaftlicher Assistent an der Universität Basel (Professur für öffentliches Recht) sowie während seiner rund 3-jährigen Anwaltstätigkeit in einer mittelgrossen, in der Nordwestschweiz agierenden Kanzlei angeeignet. Ausserdem hat er eine Dissertation mit Bezügen zum Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht verfasst («Der Gestaltungsplan i. e. S.», Basel 2021). Neben dem Anwaltsberuf ist Michael Pletscher passionierter Sportler. Vor allem die Turnerei und Ausdauersportarten (Joggen, Trailrunning, Mountainbike) haben es ihm angetan. Im Bereich des Turnens engagiert sich Michael Pletscher auch ehrenamtlich (Vorstandsmitgliedschaften, Leiteraktivitäten).
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Beseitigung auch nach 30 Jahren
Bisher wurde bei ohne Baubewilligung erstellten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone stets eine 30-jährige Verwirkungsfrist zur Anwendung gebracht. Nach Ablauf dieser Frist wurden solche Bauten und Anlagen von Behörden und Gerichten toleriert; die Behörden verlangten keinen Rückbau und keine Baubewilligung mehr. Das Bundesgericht entschied nun im Urteil 1C_469/2019 vom 28. April 2021, dass diese Praxis nicht gesetzmässig sei. Es befand, dass es keine Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone gebe.
Eine Tolerierung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die ohne Baubewilligung errichtet wurden, wird damit ausgeschlossen. Sofern solche Bauten und Anlagen nicht bewilligungsfähig sind, wird inskünftig nach Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wohl meist die Beseitigung angeordnet. Dieser Entscheid kann daher für die betroffene Grundeigentümerin eines Grundstücks ausserhalb der Bauzone aber auch für die Behörden gravierende Folgen haben.
Die bisherige Praxis (Tolerierung nach Ablauf von 30 Jahren) wie auch die strengere zukünftige Praxis basieren auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Denn die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs bzw. der Wiederherstellungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Innerhalb der Bauzone begründete das Bundesgericht mit BGE 107 Ia 121 die Praxis, dass der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren verwirke. Aus Gründen des Vertrauensschutzes könnten sich kürzere Verwirkungsfristen rechtfertigen. Sofern besonders wichtige öffentliche Interessen dies zwingend erfordern, kann die Wiederherstellung aber auch noch nach mehr als 30 Jahren verlangt werden.
In mehreren Urteilen liess es das Bundesgericht ausdrücklich offen, ob die Verwirkungsfrist auch ausserhalb der Bauzone gelte und bejahte dann erstmals ausdrücklich im Entscheid 1C_726/2013 vom 24. November 2014 E. 4 und 5 (in ZBl 117/2016 99) die Anwendbarkeit der 30-jährigen Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone.
Auch in späteren, nicht publizierten und in Dreierbesetzung gefällten Entscheiden wurde die Anwendbarkeit der 30-jährigen Verwirkungsfrist ohne Begründung ausdrücklich bejaht (1C_254/2016 vom 24. August 2016 E. 7.2 und 1C_99/2019 vom 17. April 2020 E. 2.4). Dies hatte zur Folge, dass nicht nachträglich bewilligte Bauten (sprich: rechtswidrige Bauten) nicht erneuert, erweitert, geändert oder wiederaufgebaut, sondern lediglich mit nicht baubewilligungspflichtigen Massnahmen unterhalten werden durften. Sie wurden «toleriert» oder «geduldet». In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten kamen auch im Kanton Aargau zahlreiche rechtswidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone in den Genuss einer solchen Duldung.
Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 1C_469/2019 vom 28. April 2021 setzte sich das Bundesgericht (nach Einschätzung des Bundesgerichts erstmals und damit nicht in Form einer Praxisänderung) ausführlich mit der Frage auseinander, ob eine solche «Duldung» zulässig ist. Da es keine gesetzliche Regelung gebe, entschied das Bundesgericht gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel, die es als gesetzgebende Behörde aufstellen würde (richterliche Lückenfüllung «modo legislatoris»).
Das Bundesgericht gibt in diesem Entscheid dem Trennungsgrundsatz (Prinzip der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, Freihaltung des Nichtbaugebiets von allen nicht landwirtschaftlichen und nicht standortgebundenen Bauten; Art. 1 RPG) einen grossen Stellenwert. Die privaten Interessen an einer Beibehaltung von illegal errichteten Bauten und Anlagen und einem allfälligen Vertrauensschutz des Privaten erachtet das Bundesgericht als untergeordnet. Es befand, dass der blosse Zeitablauf trotz fehlender Vertrauensgrundlage nicht dazu führen dürfe, dass eine illegale Nutzung ausserhalb des Baugebiets auf unbestimmte Zeit beibehalten werden könne. Die Anwendung einer Verwirkungsfrist sei nicht plausibel, eine «Ersitzung» von rechtswidrigen Bauten und Anlagen sowie Nutzungen ausserhalb der Bauzone sei daher nicht mit dem Trennungsgrundsatz als ungeschriebenes Verfassungsrecht zu vereinbaren.
Dieser Entscheid hat weitreichende Folgen. In der Praxis wurde bisher neben der Prüfung des Besitzstandsschutzes und der Bewilligungsfähigkeit nach dem geltenden Recht stets auch die Frage der Verwirkung der Wiederherstellung behördlich und gerichtlich geprüft. Die Prüfung der letzten Frage entfällt nun aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts.
Die Gerichte und Behörden wendeten die neue Praxis in hängigen Fällen umgehend an. So führte der Regierungsrat in einem aktuellen Entscheid aus: «Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die umstrittenen Bauten seien vor über 30 Jahren erstellt worden, womit der Wiederherstellungsanspruch der Behörden verwirkt sei, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Da die umstrittenen baulichen Vorkehren ausserhalb der Bauzone liegen, verwirkt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach 30 Jahren.» (RRB 2021-001244 vom 27.10.2021).
Das Bundesgericht beschäftigte sich in seinem Entscheid auch mit der Frage, ob ein Anspruch auf Vertrauensschutz bestehe. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bauherrschaft gutgläubig war und die Baubehörde durch ihr langjähriges Nichteinschreiten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Diesen speziellen Situationen könne mit massgeschneiderten Lösungen im Einzelfall Rechnung getragen werden. Dies zum Beispiel durch die Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist bis zur Amortisation getätigter Investitionen. Das Bundesgericht befand, dass unter Umständen auch eine Entschädigung für gutgläubig getätigte, nutzlos gewordene Investitionen zugesprochen werden könne. Es liess aber offen, wie eine solche Entschädigung eingefordert werden müsste.
Neben der (sich nun nicht mehr stellenden) Frage der Verwirkung ist bei nachträglichen Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone auch stets die Anwendung von Art. 24ff. RPG zu prüfen (Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen). So werden z.B. gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Diese Bestimmung ist anwendbar auf altrechtliche Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 41 Abs. 1 RPV; für gewerbliche Bauten vgl. Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. a RPV). Stichtag ist grundsätzlich der 1. Juli 1972 (vgl. dazu BGE 129 II 396). Vorbehalten bleiben jedoch stets wichtige Anliegen der Raumplanung (Art. 24c Abs. 5 RPG). Bei der Prüfung der Anwendung von Art. 24c RPG ist der rechtliche und tatsächliche Zustand solcher Bauten am Stichtag nachzuweisen.
In der Praxis ist es häufig schwierig, Dokumente und Unterlagen zu einer Nutzung zu finden, die vor rund 50 Jahren stattfand. Es empfiehlt sich daher, alte Dokumente (Baubewilligungen, Baupläne, Baubewilligungspläne, Rechnungen, Buchhaltungen, Korrespondenz, Fotos, Luftbilder etc.) zusammenzutragen.
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Seit dem 1. Juli 2021 gilt im Kanton Aargau ein neues Beschaffungsrecht. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SAR 150.960), ergänzt durch das Dekret vom 23. März 2021 über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB; SAR 150.920), haben das bisher geltende Submissionsdekret (SubmD) abgelöst. Neuerungen bringt die IVöB nur wenige. Das Ziel der IVöB war denn auch nicht primär eine Umwälzung des Beschaffungsrechts, sondern Anpassungen an das internationale Recht und eine Vereinheitlichung des Beschaffungsrechts des Bundes und der Kantone. Daneben hält die IVöB auch einiges schriftlich fest, das bisher Gerichte zu klären hatten.
Beispielsweise wird ausführlicher geregelt, wann zu bereits erteilten Aufträgen Folgeaufträge und Zusatzaufträge erteilt wird können, ohne dass eine neue Ausschreibung erfolgen muss (Freihandvergabe). Ein Folgeauftrag darf freihändig vergeben werden, sofern ein Wechsel des Anbieters aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder zu substanzielle Mehrkosten führen würde (Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB).
Eine wesentliche Neuerung betrifft den Dialog (Art. 24 IVöB). Üblicherweise wird ein Beschaffungsprojekt präzise definiert und dann ausgeschrieben. Dies ist jedoch nicht immer möglich, z.B. bei Software-Beschaffungen. Der Dialog erlaubt es in solchen Fällen, die «richtige» IT-Lösung im Gespräch mit den Anbietern zu entwickeln und, nach geklärtem Bedarf, die Anbieter die eigentliche Beschaffung der Komponenten offerieren zu lassen. Der Dialog gestattet somit gewisse Gespräche - was bisher weitgehend untersagt war.
Eine weitere Klärung erfolgte betreffend die maximale Dauer von Verträgen. Die Maximaldauer wurde auf fünf Jahre festgelegt. Längerfristige Verträge sind nur in begründeten Fällen zulässig (Art. 15 IVöB).
Bei den Entscheidungskriterien für den Zuschlag, den sogenannten Zuschlagskriterien, erfolgte ein gewisser Paradigmenwechsel. Bisher waren die Beschaffungsstellen weitgehend frei in der Festlegung der massgebenden Kriterien. Namentlich durften sie Beschaffungen einzig nach dem Preis tätigen. Neu muss neben dem Preis auch die Qualität berücksichtigt werden. Ausschreibungen rein nach dem Preis sind nur noch bei standardisierten Leistungen zulässig (Art. 29 IVöB). Die Beschaffungsstellen sind somit gefordert, die passenden Kriterien zur Messung der Qualität festzulegen; ein sicher nicht immer einfacher Entscheid, weil der Beurteilung der Qualität immer auch ein gewisses Ermessen zu Grunde liegt.
Schliesslich wurde auch die Frist für Beschwerden gegen Verfügungen von bisher 10 Tagen auf 20 Tage verlängert (Art. 56 IVöB). Aufschiebende Wirkung haben Beschwerden jedoch weiterhin nicht (Art. 54 IVöB).
Insgesamt stellt die IVöB das Beschaffungsrecht also nicht «auf den Kopf». Es bringt jedoch notwendige Klärungen und schafft kantonsübergreifend mehr Transparenz.
Aktuell gilt die IVöB in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden und Aargau (Stand 27. Oktober 2021). In den meisten anderen Kantonen ist das Genehmigungsverfahren eingeleitet. Das Ziel ist, dass das Beschaffungsrecht interkantonal vereinheitlicht wird. Das erleichtert letztlich Angebote über die Kantonsgrenzen hinweg.
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Das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist nun in allen 26 Kantonen der Schweiz verfügbar. Es macht die Eigentumsbeschränkungen von Grundstücken in der ganzen Schweiz leicht zugänglich, ohne dass die Behörden kontaktiert werden müssen.
Bisher war es schwierig, Auskunft über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) auf einem Grundstück zu erfahren. Die Auskünfte mussten bei den zuständigen Stellen des Kantons oder der Gemeinde abgefragt werden oder es waren teils aufwändige eigene Abklärungen notwendig.
Mit dem nun in diesen Tagen schweizweit eingeführten ÖREB-Kataster (vgl. Medienmitteilung vom 11. November 2021 von Swisstopo Wabern/BE) ist die Suche wesentlich vereinfacht. Der Kataster enthält Informationen über die Grundstücke in der ganzen Schweiz und ist im Internet abrufbar. Eine Website des Bundes ist das Eingangsportal dazu: https://www.cadastre.ch/de/oereb.html. Über die Kantonswebsites können die ÖREB-Kataster ebenfalls abgefragt werden.
Der Kataster fasst die Informationen zu den wichtigsten Einschränkungen, die ein Grundstück betreffen, in einem Informationssystem vollständig, zuverlässig und verständlich zusammen. Er enthält Auskünfte wie die Zuweisung zu den Nutzungszonen, geltende Baulinien, vorhandene Bodenbelastungen, die Frage, ob ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, verfügte Grundwasserschutzzonen, geltende Lärmempfindlichkeitsstufen oder Abstandslinien und vieles mehr. Damit kann verlässlich gearbeitet werden, 24 Stunden am Tag das ganze Jahr.
Informationen über privatrechtliche Beschränkungen wie Fuss- und Fahrwegrechte, Näherbaurechte, usw., sind nach wie vor bei den zuständigen Grundbuchämtern erhältlich, sei dies online oder dann beim Grundbuchamt vor Ort.
Um ein Gesamtbild eines Grundstücks, von den geltenden Regeln sowie von allenfalls bestehenden Einschränkungen zu erhalten, müssen beide Register abgefragt werden: der ÖREB-Kataster für die öffentlich-rechtlichen Einschränkungen, das Grundbuch für die privatrechtlichen. Erst dann besteht das vollständige Bild.
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Eingaben, die innert einer bestimmten Frist einzureichen sind, müssen bis 24.00 Uhr der Post übergeben sein. Der Beweis der Rechtzeitigkeit ist in der Regel durch den Poststempel erbracht. In einem neuen Urteil erkannte das Bundesgericht, dass die Fristeinhaltung auch per Video nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021, zur amtlichen Publikation vorgesehen).
Im konkreten Fall ging es um ein Strafverfahren, das eingestellt worden war. Dagegen legte jemand beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Die Frist lief am 24. August 2020, 24.00 Uhr, ab. Um 22.05 Uhr warf der Anwalt des Beschwerdeführers seine Beschwerde in einen «normalen» Briefkasten der Post, weil die Postschalter bereits geschlossen waren. Der Anwalt wies aufgrund des nächtlichen Briefeinwurfs in seiner Eingabe darauf hin, dass der Stempel auf dem Postkuvert möglicherweise das Datum des 25. August 2020 tragen könnte; er werde als Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe vor Mitternacht eine Videoaufnahme nachreichen. Dies tat er in der Folge auch. Das Kantonsgericht akzeptierte den Videobeweis nicht und trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf Beschwerde an das Bundesgericht hin erkannte dieses, dass der Videobeweis zulässig ist.
Das Bundesgericht hielt fest, zwar gelte die Vermutung, dass der Poststempel den Tag der Aufgabe angebe (hier wäre dies also der 25. August 2020 gewesen - nach Fristablauf). Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden. Dies setze voraus, dass bereits in der Eingabe - und damit vor Fristablauf - auf diese Tatsache hingewiesen werde und die Beweismittel dazu erwähnt würden. Eine Mitteilung nach Fristablauf, wonach die Aufgabe rechtzeitig erfolgt sei, reiche nicht aus. Der Anwalt habe dies erfüllt.
Recht gab das Bundesgericht dem Kantonsgericht insofern, als dass Videoaufnahmen relativ einfach zu manipulieren seien. Ein Anwalt würde jedoch in schwerwiegender Weise gegen seine Berufspflichten verstossen, wenn er ein gefälschtes Beweismittel vorlegen würde, um die Fristeinhaltung zu beweisen. Ohne Hinweise auf eine Fälschung müsse grundsätzlich nicht an der Echtheit von Videoaufnahmen eines Parteivertreters gezweifelt werden. Die Videosequenz müsse jedoch die notwendigen Elemente enthalten, um den Beweis tatsächlich erbringen zu können (d.h.: Datum und Zeit der Einreichung, Identifizierung des Postkuverts mit der Eingabe).
Das Bundesgericht schickte die Sache zurück an das Kantonsgericht. Dieses muss nun prüfen, ob der Videobeweis genügend ist.
Das Bundesgericht wies abschliessend darauf hin, der Videobeweis sei keine Lösung, die weitverbreitet eingesetzt werden könne, um die Fristeinhaltung nachzuweisen. Zudem könne dies zu einem Mehraufwand führen, analog, wenn Zeugen für den Nachweis der Rechtzeitigkeit befragt werden müssten. Dieser Mehraufwand könne dem Verursacher auferlegt werden, also beispielsweise dem Anwalt, welcher sich so verhalten habe, dass die Vermutung der Verspätung eingetreten sei (hier: Postaufgabe kurz vor Mitternacht mit der Folge des Poststempels des Folgetages).
Die Zulassung des Videobeweises hat für das Bundesgericht den Stellenwert eines Leitentscheides. Das Urteil ist daher zur Publikation in der Amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide (BGE) vorgesehen.
Im Fussball ist der Videobeweis eingeführt. Besser als der Videobeweis ist jedoch, den Ball eindeutig hinter die Linie zu spielen. Das gilt auch vor Gericht: Besser rechtzeitig zur Post gehen als auf den Videobeweis angewiesen zu sein. Immerhin ist er nun höchstrichterlich anerkannt.
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